Neue Regelung ab 01.01.2017 zu den Unterbrechungsmeldungen bei Elternzeit

Ab dem 1. Januar 2017 sind Unterbrechungen bei Elternzeit auch dann zu melden, wenn der Zeitraum weniger als einen Kalendermonat beträgt. Die Kalendermonatsfrist wird somit aufgehoben. Das Ganze dient der korrekten Beitragsberechnung bei freiwillig Krankenversicherten.


Immer mehr Elternteile entschließen sich bei der Geburt des Kindes für eine Auszeit. Laut Gesetzt kann die Elternzeit sogar auf einzelne Wochen aufgeteilt werden. In diesen Fällen entsteht jedoch eine „Meldelücke“, da eine Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit (Abgabegrund 52) bislang nur vorzunehmen ist, sofern die Unterbrechung mindestens einen Kalendermonat andauert. Diese kann zu Beitragsausfällen in der gesetzlichen Krankenversicherung führen bei freiwillig gesetzlich Versicherten.


Eine Beitragsfreiheit für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer während der Elternzeit besteht nur, sofern ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen einer Familienversicherung vorliegen. Liegt keine Familienversicherung vor, muss während der Elternzeit weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden.


Durch das neue Verfahren erkennen die Krankenkassen auch in den Fällen, in denen die Elternzeit nur für wenige Wochen in Anspruch genommen wird, dass möglicherweise noch Beiträge vom Mietglied zu fordern sind. Um es nicht unnötig kompliziert zu machen, gilt die neue Meldepflicht ab 01.07.2016 auch bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern.


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