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Pfändung: Nettomethode mit Fiktivberechnung

02.08.2016|

Von SAP wurde ein Hinweis (2307354) ausgeliefert, mit welchem Sie die Pfändung  Nettomethode mit Fiktivberechnung einbinden können.
Für die Nettomethode in der Pfändung sind die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln, die auf das nach Abzug der unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen abzuführen wären.
Die Berechnung der auf das pfändbare Einkommen anfallenden Steuern und SV-Beiträge erfolgte im SAP-System bisher über eine Verhältnisrechnung: Für laufende und Einmalzahlungen wird separat der Anteil der pfandfreien Entgeltbestandteile und der Anteil der mit bzw. ohne Pfändungsschutz pfändbaren Entgeltbestandteile bestimmt. Die Abzüge für laufende und Einmalzahlungen werden entsprechend dieser Anteile aufgeteilt und bei den jeweiligen Bruttobezügen zum Abzug gebracht.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.4.2013  (Az.: 10 AZR 59/12) hat der Drittschuldner bei Anwendung der Nettomethode jedoch neben der Berechnung der auf das Gesamtbruttoeinkommen abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich die Abgaben zu ermitteln, die auf das nach Abzug der unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen abzuführen wären. Im Urteil wird ausdrücklich eine dazu erforderliche fiktive Nebenrechnung erwähnt.
Um diese Anforderung abzudecken, sind in der Abrechnung im SAP-System neue Fiktivabrechnungen (Fiktivläufe) erforderlich.
Die dazu erforderlichen Änderungen im SAP-Standard wurden bereits vor dem Jahreswechsel Support Package 2015/2016 mit Hinweis 2123100 ausgeliefert und seither pilotiert.
Die neue Berechnungsweise wird über die Teilapplikation PFNF zeitlich abgegrenzt.
Die neuen Fiktivläufe werden grundsätzlich nur in Fürperioden ab Gültigkeitsbeginn der Teilapplikation PFNF durchgeführt.
Im SAP-Standard wird zunächst kein Tabelleneintrag für die Aktivierung der Teilapplikation PFNF ausgeliefert.

vom 02. August 2016, veröffentlicht in