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Pflegezeit – Abwesenheiten Überblick

02.08.2016|

Die Pflegezeit – Abwesenheiten können für Verwirrungen sorgen. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Anwendung der unterschiedlichen Arten der Pflegezeit.

Kurzfristig, gesetzlich maximal 10 Arbeitstage vollständige Arbeitsfreistellung

a.) Pflegeauszeit, von der Pflegeversicherung bezahlt

Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer hat aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder einer Vereinbarung keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung und beantragt Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegeversicherung.
Geben Sie im Infotyp „Abwesenheiten“ (2001) die Abwesenheitsart „Pflegeauszeit, UntStüGeld“ (0363) an.

b.) Pflegeauszeit, bezahlt

Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer hat aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder einer Vereinbarung, z.B. Tarif oder Betriebsvereinbarung, einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber.
Geben Sie im Infotyp „Abwesenheiten“ (2001) die Abwesenheitsart „Pflegeauszeit, bezahlt“ (0362) an.

c.) Pflegeauszeit, unbezahlt

Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer hat aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder einer Vereinbarung keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung.
Geben Sie im Infotyp „Abwesenheiten“ (2001) die Abwesenheitsart „Pflegeauszeit, unbezahlt“ (0361) an.

Mittelfristig, gesetzlich maximal 6 Monate

Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer nimmt Pflegezeit bei vollständiger Arbeitsfreistellung
Geben Sie im Infotyp „Abwesenheiten“ (2001) die Abwesenheitsart „Pflegezeit“ (0360) an.
 

Längerfristig, gesetzlich maximal 24 Monate

a.) Familienpflegezeit bei verringerter Arbeitszeit auf min. 15 Stunden pro Woche

Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer möchte eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. (Rechtsanspruch bei Arbeitgebern mit mindestens 25 Beschäftigten).
Geben Sie im Infotyp „Teilzeitarbeit/abweich. Tätigkeit“ (0597) die Abwesenheitsart „Familienpflegzeit“ (0364) an. Reduzieren Sie die Arbeitsstunden entweder über den Infotyp „Sollarbeitszeit“ (0007) oder den Beschäftigungsgrad über den Infotyp „Basisbezüge“ (0008).
Auf- und Abbau eines Wertguthabens während und nach der Familienpflegezeit ist separat abzubilden.

b.) Pflegezeit bei verringerter Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden pro Woche

Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer möchte eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten ohne eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.
Eine Aufstockung gemäß Familienpflegezeitgesetz ist hier nicht vorgesehen. Aber der Arbeitgeber kann auch auf Basis eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung eine Aufstockung zahlen.
Geben Sie im Infotyp „Teilzeitarbeit/abweich. Tätigkeit“ (0597) die Abwesenheitsart „Pflegzeit“ (0360) an. Reduzieren Sie die Arbeitsstunden entweder über den Infotyp „Sollarbeitszeit“ (0007) oder den Beschäftigungsgrad über den Infotyp „Basisbezüge“ (0008).

WICHTIG:
Geben Sie eine Abwesenheit entweder im Infotyp „Abwesenheiten“ (2001) oder im Infotyp „Teilzeitarbeit/abweich. Tätigkeit“ (0597) an, aber nie in beiden Infotypen gleichzeitig.

vom 02. August 2016, veröffentlicht in