Entgeltanspruch bei Urlaub, Krankheit und an gesetzlichen Feiertagen
08.12.2016|
Urlaub:
Das Urlaubsentgelt ist eine Lohnfortzahlung gem. § 11 Bundesurlaubsgesetz, welche sich aus dem Durchschnitt der letzten 3-Monatsgehälter berechnet. Für das durchschnittliche Entgelt sind nicht nur die vereinbarten Grundlöhne einzubeziehen, sondern alle gewährten Lohnbestandteile, so auch Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Gezahlte Überstunden müssen jedoch nicht mit einbezogen werden.
Im Urlaub wird das Entgelt ohne Arbeitsleistung verdient. Daher sind die fortgezahlten Zuschläge lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Krankheit und Feiertage:
Nach dem Lohnfortzahlungsgesetz ist im Falle einer Krankheit oder eines Feiertages der Lohn weiterzuzahlen, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er gearbeitet hätte. In die Lohnfortzahlung gehören auch mögliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die bei einer Arbeit an einem Sonntag oder in der Nachtschicht zu zahlen gewesen wären. Diese Zuschläge sind dann ebenfalls lohn- und sozialversicherungspflichtig, da der Arbeitnehmer nicht tatsächlich arbeitet.
Lohnbestandteile für die Durchschnittsberechnung bei Lohnfortzahlung | Herausfallende Lohnbestandteile bei der Durchschnittsberechnung |
– Grundlohn | – Überstundenvergütungen |
– Ausbildungsvergütung | – Einmalige Zuwendungen (Weihnachtsgeld, Prämien, …) |
– Gezahlte Erschwernis- und Leistungszuschläge | – Reisekostenersatz |
– Zuschläge z. B. für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit | |
– Provisionen | |
– Sachbezüge |
ACHTUNG!
Bei nicht Zahlung der durchschnittlichen Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer, kann es zu einer Nachverbeitragung durch die deutsche Rentenversicherung kommen. Der Prüfer kann dann zum Beispiel einen fiktiven Lohn hochrechnen und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.