Firmenfahrrad – Elektrofahrrad
24.11.2017|
Es ist günstiger als ein Auto, hält fit und in der Innenstadt ist man oftmals schneller unterwegs. Für ein Fahrrad gibt es viele Argumente.
Zur Zeit nehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Angebot für ein Dienstfahrrad immer mehr in Anspruch.
Es wird die 1%-Methode angewendet, wenn der Arbeitnehmer das Dienstfahrrad auch privat nutzen darf.
Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, einschl. der Umsatzsteuer wird als monatlicher Durchschnittswert festgesetzt (abgerundet auf volle 100,00 € ) und davon ein Prozent ergibt den geldwerten Vorteil.
Zum Beispiel hat ein hochwertiges Fahrrad den empfohlenen Bruttolisten-Neupreis von 4.000,00 €. Durch die 1%-Regelung entsteht für den Mitarbeiter somit 40,00 € steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Anders als beim Dienstwagen muss der Arbeitnehmer für den Arbeitsweg keinen Aufschlag von 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer versteuern.
Diese Regelung gilt auch für Elektrofahrräder die keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht haben.
Werden die Kosten des Fahrrads nicht von der Firma übernommen, kann auch eine Gehaltsumwandlung für den Mitarbeiter in Frage kommen. Das Fahrrad wird über den Arbeitgeber geleast und die Leasingrate (abzüglich der Mehrwertsteuer) wird direkt als Gehaltsumwandlung vom Gehalt beim Arbeitnehmer abgezogen. Dadurch senken sich für den Mitarbeiter die Lohnnebenkosten. Damit das Finanzamt die Gehaltsumwandlung später anerkennt, muss sie vorab zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer am besten schriftlich vereinbart werden.
Dienstfahrrad und Dienstwagen können auch gleichzeitig von Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Es fällt die 1%-Methode dann jeweils für Fahrrad und Auto an.
Elektrofahrräder, deren Motor mit mehr als 25 km pro Stunde unterstützt, sind verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen und die Bewertung des geldwerten Vorteils ist wie beim Firmenwagen vorzunehmen.
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