Insolvenzabrechnung – der Insolvenzantrag und die Auswirkung im SAP HCM® (Teil 1)
20.04.2021|
Aufgrund der aktuellen Situation kann es vorkommen, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig wird, daraufhin muss ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Dies hat auch Auswirkungen auf die Personalabrechnung.
Ab jetzt übernimmt die Bundesagentur für Arbeit für maximal drei Monate die Zahlung des Entgeltes für die Mitarbeiter (maximal für Entgelte bis zur BBG AV). Diese Zahlung bezeichnet man als Insolvenzgeld.
Folgende Sachverhalte müssen somit in der Abrechnung beachtet werden:
- Kürzung der Zahlung auf die BBG Arbeitslosenversicherung
- Neuer Bescheinigungszeitraum im IT 0012 mit „nicht teilnehmen“, da die Agentur für Arbeit eine Bescheinigung über das gezahlte Insolvenzgeld erstellt.
Hinweis:
Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung, für die keine Lohnsteuer entrichtet wird. Aufgrund der Unterbrechung der Gehaltszahlung durch das Unternehmen, darf auch kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden.
Die Mitarbeiter erhalten von der Bundesagentur für Arbeit eine Bescheinigung über das gewährte Insolvenzgeld. Diese Bescheinigung ist dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt vorzulegen und unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Insolvenzgeld bei der Ermittlung der steuerlichen Progression dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird.
- Es dürfen nur Zahlungen geleistet werden, die in den drei „Insolvenzantragsmonaten“ entstehen, d. h. Prämien aus dem Vormonat dürfen nicht ausgezahlt werden.
- Freiwillig Versicherte müssen auf Selbstzahler umgesetzt werden
- Es darf keine Rückrechnung in die Zeit vor dem Insolvenzantrag durchgeführt werden.
- Mit dem Insolvenzverwalter muss abgeklärt werden, welche Lohnarten zur Auszahlung kommen dürfen.
- Mit dem Insolvenzverwalter muss abgeklärt werden ob Leistungen zur Alterssicherung oder Vermögenswirksame Leistungen weiterhin bezahlt werden dürfen.
Entgeltbestandteile, die nicht zur Auszahlung kommen (z. B. das Entgelt oberhalb der BBG AV, Prämien aus dem Vormonat), können dann als Tabellenforderung angemeldet werden.
Die Auszahlung des Insolvenzgeldes wird grundsätzlich vom Insolvenzverwalter veranlasst. Da das Insolvenzgeld erst nach dem tatsächlichen Insolvenzereignis ausgezahlt wird, kommt es hierbei meistens zu einer Vorfinanzierung. Die Vorfinanzierung wird häufig durch eine Bank durchgeführt, der Insolvenzverwalter erhält ein Massedarlehen zur Bezahlung der Nettovergütungen aller Arbeitnehmer. Hierfür ist dann eine Abtretung des Anspruches auf Insolvenzgeld von jedem Mitarbeiter notwendig.
Eine Insolvenz ist sehr individuell, daher müssen alle Punkte genau mit dem Insolvenzverwalter und der Bundesagentur für Arbeit geklärt werden. Die oben genannten Punkte sind nur Anhaltspunkte und sind ggf. nicht vollständig.
Demnächst folgt Teil 2 – die Insolvenzeröffnung.
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