14.09.2021|
Ab dem 01.01.2022 tritt die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft.
Ab 2022 muss jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 % des umgewandelten Entgelts, als Zuschuss leisten. Zu beachten ist hierbei, dass der Arbeitgeber höchstens die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss leisten muss.
Die Regelung, die zunächst nur Neuzusagen ab dem 01.01.2019 betroffen hat, wird damit auf sämtliche individual- oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen – unabhängig vom Datum des Abschlusses – erweitert.
Eine Ausnahme gilt insoweit, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet, der von dem gesetzlich vorgesehenen Zuschuss abweicht.
Folgender Wortlaut aus dem Gesetz § 1a Abs. 1a des Betriebsrentengesetzes:
„Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
Bitte prüfen Sie, ob die Umsetzung für Januar 2022 bereits in Ihrem SAP-System erfolgt ist oder ob noch Systemanpassungen ausstehen.
Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Zur Prüfung kann folgender Report verwendet werden:
