Insolvenzabrechnung – die Insolvenzeröffnung und die Auswirkung in SAP HCM® (Teil 2)
24.08.2022|
Die Insolvenzeröffnung erfolgt nach Erstellung des Insolvenzantrages. Bevor die Insolvenzeröffnung ausgesprochen wird, prüft das Insolvenzgericht folgendes:
- die Zuständigkeit,
- das Vorliegen eines Insolvenzgrundes
- die Zulässigkeit des Insolvenzantrags,
- ob ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist.
Wenn dies geprüft wurde gibt es einen Eröffnungsbeschluss.
Durch die Insolvenzeröffnung erhält die Firma den Namenszusatz in Insolvenz (i. I.) und der im Eröffnungsbeschluss benannte Insolvenzverwalter ist verantwortlich für die Geschäftsführung.
Dies hat zur Folge, dass dem Unternehmen eine neue Steuernummer und Betriebsnummer (bei mehreren Standorten für jede Stadt) zugeteilt wird.
Diese neuen Sachverhalte müssen auch in der Personalabrechnung berücksichtigt werden:
- neue Personalbereiche / Personalteilbereiche aufgrund der geänderten Firmendaten,
- die Entgeltabrechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wieder ungekürzt,
- die Beiträge für freiwillig Versicherte Mitarbeiter dürfen wieder gezahlt werden.
- die Mitarbeiter dürfen nicht mehr in die Zeit der Insolvenzgeldzahlung zurückgerechnet werden.
- Falls während der Insolvenzgeldzahlung die Leistungen zur Alterssicherung oder Vermögenswirksame Leistungen ausgesetzt wurden, dürfen diese wieder gezahlt werden.
Hinweis:
Eine Änderung des ausgezahlten Insolvenzgeldes darf nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters in Rücksprache mit der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Änderungen müssen dann ggf. manuell oder in einem anderen System erfolgen.
Eine Insolvenz ist sehr individuell, daher müssen alle Punkte genau mit dem Insolvenzverwalter und der Bundesagentur für Arbeit geklärt werden. Die oben genannten Punkte sind nur Anhaltspunkte und sind ggf. nicht vollständig.