Die Inflationsausgleichsprämie
07.11.2022|
Nach § 3 Nr. 11c EStG haben Arbeitgeber ab dem 26.10.2022 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung, eine Inflationsausgleichsprämie, zu zahlen. Dadurch soll die Belastung der Arbeitnehmer durch gestiegene Verbraucherpreise gesenkt werden.
Die Inflationsausgleichsprämie ist unter folgenden Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 3.000,00 Euro steuer- und beitragsfrei:
- Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
- Die Auszahlung erfolgt in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024.
- Die Auszahlung kann in mehreren Teilzahlungen erfolgen.
Verpflichtet sind die Arbeitgeber hierzu nicht. Einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung haben die Beschäftigten nicht. Es muss auch nicht der volle Betrag ausgeschöpft werden.
Die Inflationsausgleichsprämie kann auch in Form einer Sachleistung gewährt werden (z. B. Gutschein, Fahrrad, Smartphone, Tablet).
Da die Prämie steuer- und sozialversicherungsfrei ist, kann diese auch an Minijobber in voller Höhe ausgezahlt werden.
Hat ein Arbeitnehmer zwei Beschäftigungen (z. B. Minijob und 20 Stunden Teilzeitjob), darf der Arbeitnehmer pro Beschäftigung die Prämie erhalten. Somit kann der Arbeitnehmer bei zwei Beschäftigungen eine Prämie von bis zu 6.000,00 Euro erhalten.
Weiter ist es denkbar, dass bei einem Arbeitgeberwechsel der Arbeitnehmer sowohl beim „alten“ als auch beim „neuen“ Arbeitgeber die Prämie gezahlt bekommen kann.
SAP hat zu diesem Thema bereits einen Hinweis ausgeliefert:
3256186 – Inflationsausgleichsprämie – Zusätzliche steuerfreie Zahlung bis 3.000 Euro