Änderungen in der Entgeltabrechnung ab der zweiten Jahreshälfte 2023
05.06.2023|
Auch in der zweiten Jahreshälfte stehen einigen Änderungen der Entgeltabrechnung bevor. Welche Bereiche davon betroffen sind, lesen Sie im folgenden Beitrag:
Pflegeversicherung: Geplante Beitragsanpassungen sowie geänderte Prozesse ab 01.07.2023
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzt (PUEG) ist am 26.05.2023 verabschiedet worden und folgende Änderungen kommen ab dem 01.07.2023:
Der Pflegebeitragssatz wird von aktuell 3,05 % auf 3,40 % angehoben.
Weiterhin wird der Beitragszuschlag für Kinderlose, welche das 23. Lebensjahr vollendet haben, von 0,35 % auf 0,6 % angehoben.
Es wird ein Abschlag bei der Pflegeversicherung in Höhe von 0,25% pro Kind ab dem 2. – 5. Kind gewährt. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden bei der Ermittlung des Abschlages nicht berücksichtigt.
Der Abschlag reduziert nur den Arbeitnehmeranteil des Pflegeversicherungs-Beitrags.
Pflegeversicherungs-Beitragssätze ab dem 01.07.2023:
Anzahl Kinder |
AN-Beitragssatz in % |
AG-Beitragssatz in % |
Beitrags gesamt in % |
0 – AN ist unter 23 Jahre |
1,70 |
1,70 |
3,40 |
0 – AN ist über 23 Jahre |
2,30 |
1,70 |
4,00 |
1 |
1,70 |
1,70 |
3,40 |
2 |
1,45 |
1,70 |
3,15 |
3 |
1,20 |
1,70 |
2,90 |
4 |
0,95 |
1,70 |
2,65 |
5 und mehr |
0,70 |
1,70 |
2,40 |
Pflegeversicherungs-Beitragssätze vor dem 01.07.2023:
Anzahl Kinder |
AN-Beitragssatz in % |
AG-Beitragssatz in % |
Beitrags gesamt in % |
0 – AN ist unter 23 Jahre |
1,525 |
1,525 |
3,05 |
0 – AN ist über 23 Jahre |
1,775 |
1,525 |
3,30 |
1 und mehr Kinder |
1,525 |
1,525 |
3,05 |
Wie das Verfahren zur Ermittlung der Nachweise für die Anzahl und das Alter der Kinder aussehen soll, ist gesetzt nicht festgelegt.
Im bereits verabschiedeten Gesetz vom 26.05.2023 steht hierzu folgendes:
„Um sowohl die Mitglieder als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.
Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen. „
SAP plant derzeit folgende Anpassungen:
- Die Abrechnungskonstanten PV-Prozentsatz (PVPRZ) und PV-Beitragszuschlagssatz AN (PVPR2) werden zum 01.07.2023 angepasst. Die Auslieferung erfolgt mit dem SAP-Hinweis 3338375.
- Im Infotyp Sozialversicherung D (0013) wird ein neues Feld zur Erfassung der zu berücksichtigenden Kinder eingeführt. Alternativ kann die Erfassung der Kinder mit Geburtsdatum über den Infotyp Familie/Bezugsperson (0021) erfolgen. Es ist geplant, dass kundeneigene Datenquellen per BAdI-Implementierung berücksichtigt werden können.
- Der Funktionsbaustein HR_CHECK_PV_ZUSCHLAG wird erweitert, sodass er das neue Feld im Infotyp 0013 bei der Ermittlung der Elterneigenschaft berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Bestimmung der Elterneigenschaft unverändert.
- Über ein geplantes Auslieferungsdatum der Änderungen zu den Abschlägen will SAP noch informieren
Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5
Die Regierung arbeitet aktuell an einem Gesetzespaket, durch das die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft werden sollen. Laut Koalitionsvertrag soll die Kombination aus der Steuerklasse 3 und 5 in das bestehende Faktorverfahren der Steuerklasse 4 übergehen. Der Faktor sorgt dafür, dass die Steuerlast innerhalb einer Ehe gerechter verteilt wird. Jeder zahlt den Lohnsteueranteil, den er am gemeinsamen Einkommen hat. Durch den Faktor wird schon während des Jahres der Splittingvorteil vom Finanzamt berücksichtigt. Das Finanzamt errechnet zuerst die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld des Ehepaares. Diese wird dann durch 12 Monate geteilt und monatlich als Lohnsteuer einbehalten. Dadurch sollen Steuernachzahlungen weitestgehend vermieden werden.
Wann die Umsetzung der Steuerklassen erfolgen soll, ist noch ungewiss.
Datensatz Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse (DSAK) zum 01.07.2023
Bei dem Verfahren handelt es sich um ein erweitertes Betriebsdatenmeldeverfahren auf Ebene der Hauptbetriebsnummer. Diese Meldungen sind nur nach vorheriger Aufforderung der Krankenkasse zu übermitteln.
Über das DEÜV-Meldeverfahren erfolgt die Anforderungen der Krankenkassen mit dem Datensatz Krankenkassenmeldungen (DSKK) und dem neuen Abgabegrund 06 (Anforderung Arbeitgeberdaten).
Zukünftige Änderungen sind mit dem Meldegrund 02 zu übermitteln und diese Meldungen enthalten nur Datenbaustein mit geänderten Daten.
Hier wird es analog zu den anderen Meldeverfahren den Prozess zu Ausgangsmeldungen, Eingangsmeldungen und Sachbearbeiter-Listen geben.
Die Krankenkassen wünschen zu Verfahrensstart keine massenhaften „Initialmeldungen“, weshalb jeweils die erste Meldung zu jeder Hauptbetriebsnummer im Status „initial“ erstellt wird.
Meldungen im Status „initial“ werden nicht übertragen, sondern dienen lediglich als Referenz zur Erkennung von künftigen Änderungen.
Meldungen zur Neuanlage eines AG-Kontos werden unabhängig davon auf Anforderung erstellt und versendet.
Erforderliche Aktivitäten in SAP HR:
- Überprüfung/Anpassung Customizing
- Erstellung der Initialmeldungen
- Einplanung des neuen Meldeprozesses nach der Abrechnung
Weitere Informationen und das Vorgehen für die Umsetzung in SAP finden Sie hier:
BA-BEA – freiwillige Erweiterung des Entgeltbescheinigungszeitraums
In der Regel werden an die Bundesagentur für Arbeit die letzten 12 Entgeltmonate vor dem Beschäftigungsende gemeldet. Falls in diesem Zeitraum weniger als 150 bezahlte Tage liegen, sind die Entgelte der letzten 24 Monate zu melden. Hier kann auf Wunsch des Mitarbeiters nun die Entgeltdaten der letzten 24 Monate freiwillig gemeldet werden – unabhängig von den bezahlten Tagen.
Änderung zum Thema private Krankenversicherung
Die Beiträge/Daten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sollen zukünftig über das ELStAM-Verfahren dem Arbeitgeber gemeldet werden. Die Papierbescheinigungen werden somit obsolet. Die Versicherungen sind verpflichtet, die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die erstmalige Bereitstellung der Daten ist mit der monatlichen Änderungsliste November (Anfang Dezember) 2023 geplant. Allerdings kann der Arbeitnehmer die Übertragung der Daten bei der Versicherung widersprechen. Hier gilt dann weiterhin die Papierbescheinigung.
Update: Verschiebung der Aufnahme der PKV-Daten ins ELStAM. Das geplante Startdatum wurde um bis zu zwei Jahre verschoben. Starttermin wäre somit der 01.01.2026. Die Papierbescheinigungen gelten weiterhin.
Steuer – Anpassungen zum Inflationsausgleichsgesetz – ab 2024
- Grundfreibetrag steigt auf 11.604 € (2024) – es erfolgt eine Anhebung für den Übergang Eingangssteuersatz, Progressionsphase und Spitzensteuersatz
- Kinderfreibetrag je Elternteil steigt auf 3.192 € (2024). Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt in Höhe von 1.464 €
- Der Freibetrag für Solidaritätszuschlag steigt auf 18.130 € bzw. 36.260 € (2024)
Weitere geplante Änderungen zum 01.01.2024
Partnerfreistellung für 2 Wochen nach der Geburt
- die Freistellung wird bezahlt
- die Finanzierung erfolgt durch die U2-Umlage
- Erstattung über das AAG-Verfahren
DEÜV – Meldung Beginn und Ende der Elternzeit
DEÜV – Abfrage der zuständigen Krankenkasse des Mitarbeiters – falls unbekannt