09.06.2023|
Die neuen Werte für die Pfändungstabelle sind immer für ein Jahr gültig. Diese gelten ab dem 1. Juli 2023 bis Ende Juni 2024. Die Pfändungstabelle zeigt an, wie viel Einkommen pfändungsfrei gestellt wird. Die Höhe des Pfändungsfreibetrages richtet sich nach dem Nettoeinkommen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
Zum 01.07.2023 wird die Pfändungsfreigrenze von 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro angehoben. Übersicht der Pfändungsfreigrenzen:
FÜR
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BIS 30.06.2023
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AB 01.07.2023
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Alleinstehende (Grundfreibetrag)
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1.330.16 €
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1.402,28 €
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zusätzlich für einen Unterhaltsgläubiger
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500,62 €
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527,76 €
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zusätzlich für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger
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278,90 €
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294,02 €
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höchster Grundpfändungsbetrag
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2.946,38 €
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3.106,12 €
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Die Pfändungsfreibeträge werden ab Juli um 5,4 Prozent angehoben. Die Grenze der Pfändungstabelle steigt von 4.077,72 Euro (2022/23) auf 4.298,81 Euro (2023/24) an. Hierüber übersteigendes Einkommen unterliegt der vollständigen Pfändung.
Für die Umsetzung müssen in der Tabelle V_T511K folgende Einträge abgegrenzt werden:
Konstante
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Beginn
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Ende
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Betrag
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PFB0M
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01.07.2023
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31.12.9999
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1.402,28
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PFB1M
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01.07.2023
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31.12.9999
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527,76
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PFB2M
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01.07.2023
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31.12.9999
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294,02
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PFSGM
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01.07.2023
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31.12.9999
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4.298,81
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SAP hat hierzu bereits den Hinweis ausgeliefert:
Hinweis 3320783 „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023“