Änderungen zu Betriebsveranstaltungen ab 01.01.2024
23.01.2024|
Bis zum 31.12.2023 gilt ein Freibetrag von € 110,00 brutto für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen.
Geplant ist eine Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen auf € 150,00 ab 01.01.2024. Das entsprechende Wachstumschancengesetz (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG) ist derzeit noch nicht verabschiedet!
Der Freibetrag gilt pro Mitarbeiter und Begleitpersonen (Beispiel: Kinder, Ehegatten, etc.). Die Kosten für Begleitpersonen werden somit dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Für die Ermittlung der Kosten pro Person, kann man wie folgt vorgehen:
- Ermittlung der Gesamtkosten für die Betriebsveranstaltung
- Ermittlung der Aufwände pro Person
- War der teilnehmende Arbeitnehmer allein oder in Begleitung? Die Kosten für Begleitpersonen werden dann dem Arbeitnehmer zugerechnet
Für die Berechnung des Freibetrages müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer eingerechnet werden. Hierzu zählen zum Beispiel die Kosten für Essen, Getränke, Raummiete, Dekoration und Organisationskosten.
Der Freibetrag von zukünftig € 150,00 gilt pro Veranstaltung und wird zweimal jährlich gewährt. Ab der dritten Veranstaltung besteht Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Bei mehr als 2 Veranstaltung pro Jahr, kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, bei welchen zwei Veranstaltungen er den Freibetrag in Höhe von € 150,00 in Anspruch nehmen möchte.
Sollte der Freibetrag überschritten werden, so ist nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag mit 25 % pauschaler Lohnsteuer zu versteuern (§40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). In diesem Fall sind die Zuwendungen beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Es ist empfehlenswert eine genaue Aufstellung, mit den entsprechenden Nachweisen, den Lohnunterlagen beizulegen (z.B. Teilnehmerliste, etc.).