Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 2024: Das ändert sich im Urlaubsanspruch bei Arbeitszeitänderung

16.04.2025|
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den gesetzlichen Mindesturlaub für Arbeitnehmer in Deutschland und gewährleistet somit deren Erholungsanspruch. Bei Änderungen der Arbeitszeit, insbesondere beim Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung, ergeben sich spezifische Regelungen für den Urlaubsanspruch.
Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
Ein Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung kann Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch haben. Entscheidend ist dabei die Verteilung der Arbeitszeit:
- Gleiche Anzahl an Arbeitstagen pro Woche: Reduziert ein Arbeitnehmer lediglich die täglichen Arbeitsstunden, bleibt die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage jedoch gleich (z. B. weiterhin fünf Tage pro Woche), so bleibt der Urlaubsanspruch in Tagen unverändert. Lediglich das Urlaubsentgelt wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit angepasst.
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage: Verringert sich die Anzahl der Arbeitstage pro Woche (z. B. von fünf auf zwei Tage), erfolgt eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Der Anspruch wird proportional zur neuen Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage angepasst, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren.
Urlaubsanspruch bei unregelmäßiger Arbeitszeit
Bei Arbeitnehmern mit schwankenden oder unregelmäßigen Arbeitszeiten enthält das BUrlG keine spezifischen Regelungen zur Urlaubsberechnung. In solchen Fällen wird der Urlaubsanspruch anhand der durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche über einen repräsentativen Zeitraum ermittelt. Dies gewährleistet eine faire und angemessene Berechnung des Urlaubsanspruchs.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter wechselt ab 01.07.2025 von Vollzeit (100%) zu Teilzeit (50%). Bis 30.06.2025 hat der Mitarbeiter 10 Urlaubstage genommen.
Im August nimmt er 15 Urlaubstage, wovon 5 dieser Tage noch zum Urlaubskontingent vor der Arbeitszeitreduzierung zählen.
Wenn ein Beschäftigter seinen Beschäftigungsumfang, wie im Beispiel aufgeführt, reduziert und einen Urlaubstag nimmt, der aus einer Zeit mit einem höheren Beschäftigungsumfang stammt, behält dieser Urlaubstag seine ursprüngliche Wertigkeit. Der Differenzbetrag zwischen der Wertigkeit des Tages zur Zeit des Urlaubs und zur Zeit der Entstehung des Urlaubsanspruchs wird in einer Ausweislohnart abgestellt und kommt zur Auszahlung.
Um die zu bewertende Urlaubstage eindeutig einem Kontingent zuordnen zu können, ist es erforderlich, im Falle einer Änderung des Beschäftigungsumfangs das Urlaubskontingent zeitlich abzugrenzen (Infotyp 2006). Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Abgrenzung bei einer Änderung der Anzahl der Arbeitstage je Woche ohnehin zwingend, da sich in dem Fall auch die Höhe des Kontingents ändert. Die Abgrenzung ist aber aus technischen Gründen auch dann nötig, wenn sich stattdessen beispielsweise der Beschäftigungsgrad ändert ohne eine Änderung der wöchentlichen Arbeitstage.
Im SAP HCM wurde hierzu folgender Hinweis ausgeliefert: 3442369 – Urlaub nach EuGH
Vorgehen für die Einrichtung:
Im Customizingleitfaden finden sie die Punkte für die Umsetzung unter
Abrechnung Deutschland-> Abwesenheiten-> Urlaubsbewertung: Erhöhung nach Kontingentwechsel
