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Aktivrente ab 2026: 2.000 € steuerfrei – was Arbeitgeber in der Lohnabrechnung beachten müssen

Aktivrente ab 2026 - Verwaltung in SAP 2026

12.02.2026|

Wenn Sie Mitarbeitende über der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigen, kann deren Arbeitslohn künftig bis zu 2.000 € pro Monat steuerfrei bleiben (Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG). Die Anwendung beginnt grundsätzlich ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze und wird direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Zusammenfassung:

  • Bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei (nicht auf Folgemonate übertragbar).
  • Gilt für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte.
  • Steuerklasse VI: nur mit schriftlicher Bestätigung, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis genutzt wird.
  • Sozialversicherung bleibt beitragspflichtig – steuerfrei heißt nicht beitragsfrei.
  • Für 2026 ist in der Lohnsteuerbescheinigung ein Ausweis für den „Steuerfreibetrag Aktivrente“ vorgesehen.

Rechtsgrundlage und Hintergrund

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter – dem sogenannten Aktivrentengesetz – zugestimmt.
Das Gesetz ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und schafft mit der neuen Regelung in § 3 Nr. 21 EStG einen steuerfreien Hinzuverdienst für Beschäftigte über der Regelaltersgrenze.

Die Aktivrente ist kein Rentenbaustein, sondern ein monatlicher Steuerfreibetrag auf den Arbeitslohn, wenn Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten.
Begünstigt wird ausschließlich der Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit (lohnsteuerlicher Kontext). Ziel der Aktivrente ist es, einen steuerlichen Anreiz zu schaffen, damit Beschäftigte freiwillig länger im Arbeitsmarkt bleiben (u. a. zur Abfederung des Fachkräftemangels).

Kernelement der Aktivrente

Mit der Aktivrente werden Einnahmen aus sozialversicherungspflichtiger, nichtselbstständiger Beschäftigung steuerlich begünstigt:

  • Steuerfrei bis zu 2.000 Euro pro Monat für laufendes Arbeitsentgelt (Freibetrag gilt monatlich und darf nicht in Folgemonate übertragen werden)
  • Maximal 24.000 Euro pro Jahr (Jahresbetrachtung: Wird der Freibetrag im Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann er nicht in das nächste Jahr übertragen werden)
  • Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob die Altersrente bereits bezogen oder der Rentenbeginn aufgeschoben wird

Wichtig für die Praxis:

  • Der Freibetrag gilt monatlich.
  • Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht in Folgemonate übertragen. (Monatsprinzip in der Anwendung)

Wer gehört zum begünstigten Personenkreis?

Begünstigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  • die die Regelaltersgrenze (RAG) erreicht haben und Fortführung einer abhängigen Beschäftigung (Vollendung des 67. Lebensjahres; für Jahrgänge bis 1963 gelten Übergangsregelungen),
  • die erstmals ab dem Monat nach Erreichen der RAG Arbeitsleistungen erbringen.

Nicht begünstigt sind:

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft
  • aktive Beamte
  • geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
  • Einkünfte oberhalb des steuerlichen Aktivrenten-Freibetrags von 2.000 Euro monatlich

Beispiel:
Wird die Regelaltersgrenze am 15.06. erreicht, sind Einnahmen für laufende Arbeitsleistungen ab dem 01.07. steuerfrei im Rahmen der Aktivrente. Verdient der Mitarbeitende 2.500,00 EUR brutto im Monat, sind davon 2.000,00 EUR steuerfrei, und 500,00 EUR werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Sozialversicherung: Steuerfrei, aber beitragspflichtig

Wichtig: Die steuerfreien Einnahmen bleiben sozialversicherungspflichtig.

  • Arbeitnehmer zahlen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Arbeitgeber führen zusätzlich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab oder leisten einen Zuschuss zu einer berufsständigen Versorgungseinrichtung
    (gemäß §§ 168, 172, 172a SGB VI)

Ein weiterer Vorteil:
Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Berücksichtigung in der Lohnabrechnung

  • Die Steuerfreiheit wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber berücksichtigt.
  • Bei Steuerklasse I bis V erfolgt dies ohne weitere Besonderheiten.
  • Bei Steuerklasse VI muss der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen,
    dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis genutzt wird (z. B. bei parallelem Bezug von Betriebsrente oder Versorgungsbezügen).

Weitere Voraussetzungen

  • Die Umsetzung erfordert eine korrekte Information des Arbeitgebers über Alter und Beschäftigung, um die Steuerfreiheit korrekt anwenden zu können
  • Die steuerfreien Beträge müssen im Lohnkonto und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden

Umsetzung in der Praxis

Aufgrund der kurzfristigen gesetzlichen Einführung ist eine technische Umsetzung von SAP in der Entgeltabrechnung im 1. Quartal 2026 geplant.

  • Die Aktivrente gilt rückwirkend ab dem 01.01.2026
  • Entsprechende Abrechnungsfälle können nach Bereitstellung durch SAP per Rückrechnung korrigiert werden
  • Bis dahin wird empfohlen, Sachverhalte zunächst unbearbeitet zu lassen

Sobald die Umsetzung erfolgen kann, werden wir mit der Bearbeitung starten und unsere Kunden informieren.

Fazit

Die Aktivrente ist seit 01.01.2026 ein klarer steuerlicher Anreiz für Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus: bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei, aber weiterhin SV-beitragspflichtig. Für HR und Payroll ist vor allem wichtig, den Anwendungsbeginn (Folgemonat) korrekt zu steuern, die StKl-VI-Bestätigung sauber zu dokumentieren und den Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung 2026 korrekt abzubilden.

FAQ zur Aktivrente

Ab wann kann die AKtivrente genutzt werden?

Grundsätzlich ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Gilt die Aktivrente auch, wenn noch keine ALtersgrenze bezogen wird?

Ja. Der Bezug einer Altersrente ist keine Voraussetzung.

Was ist mit Steuerklasse VI?

Bei der Steuerklasse VI ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis genutzt wird.

Ist die Aktivrente sozialversicherungsfrei?

Nein. Die Aktivrente ist nur steuerfrei; die Sozialversicherung bleibt beitragspflichtig.

Wie wird die Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung 2026 ausgewiesen?

Für 2026 ist ein Ausweis als „Steuerfreibetrag Aktivrente“ vorgesehen.

vom 12. Februar 2026, veröffentlicht in
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