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Wo finde ich welchen Sachverhalt im Protokoll der Abrechnung?

14.04.2026|

Teil 1: Pfändung

Verwendung

Erhält ein Arbeitgeber für einen seiner Arbeitnehmer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dann ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil des Nettolohns gemäß der aktuellen Pfändungstabelle an den Gläubiger abzuführen. Arbeitgeber machen sich bei Nichtbeachtung strafbar oder schadensersatzpflichtig.

Hinweis

Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Betrags sind die Infotypen 0111 ff. Hier werden z.B. die unterhaltspflichtigen Personen oder etwaige Sonderregelungen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinterlegt.

Darüber hinaus müssen die Lohnarten hinsichtlich der Pfändbarkeit richtig geschlüsselt sein.

Vorgehen

Ist die Pfändung über die Infotypen hinterlegt und die Lohnarten geschlüsselt, dann erfolgt die Berechnung des pfändbaren Betrags automatisch im Abrechnungslauf.

Abschnitt/Auffinden im Abrechnungsprotokoll

In der Pfändungsermittlung kann pro Pfändung die genaue Berechnung nachvollzogen werden. Hier zweimal auf das „+“ klicken:

Im Punkt „Grundlage Brutto“ können die einzelnen Lohnarten hinsichtlich der Pfändbarkeit geprüft werden:

Im Punkt „Verteilung Steuer/SV auf die Grundlage“ erfolgt die Berechnung des pfändungsrelevanten Nettos:

Anhand des ermittelten Nettos kann die Berechnung des pfändbaren Betrags im Punkt „Ermittlung Pfändbarer Betrag“ nachvollzogen werden:

Andruck auf Entgeltnachweis

Teil 2: Pauschalierung der Lohnsteuer

Verwendung

Die Lohnsteuer kann von bestimmten Bezügen mit einem pauschalen Steuersatz erhoben werden. In der Regel muss der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernehmen. Er kann sie jedoch in den meisten Fällen im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Der pauschal besteuerte Arbeitslohn wird nicht einbezogen in:

  • die Ermittlung der Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug
  • den auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigender Arbeitslohn
  • den Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber sowie die Einkommensteuerveranlagung

Man unterscheidet folgende Pauschalierungsarten einzelner Bezüge:

  • Pauschalierung nach besonderen Steuersätzen gemäß § 40 Abs. 1 EStG (sonstige Bezüge und bei der Nacherhebung von Lohnsteuer durch das Finanzamt in einer größeren Zahl von Fällen)
  • Pauschalierung nach festen Steuersätzen gemäß § 40 Abs. 2 EStG (unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, Barzuschüsse für Mahlzeiten, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, unentgeltliche oder verbilligte Beförderung von der Wohnung zur Arbeitsstätte, Fahrtkostenzuschüsse)
  • Pauschalierung bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen gemäß § 40 b EStG (Direktversicherung, Zuwendungen an Pensionskasse, Beiträge für Unfallversicherungen)

Hinweis

Für Arbeitnehmer, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerbefreit sind, wird auch keine Pauschalsteuer berechnet.

Bei bestimmten Arbeitnehmergruppen ist eine Pauschalierung des gesamten Arbeitslohns möglich. Dies sind:

  • Teilzeitbeschäftigte gemäß § 40 a EStG (kurzfristig oder in geringem Umfang Beschäftigte, gegen geringen Arbeitslohn Beschäftigte)
  • Beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50 a EstG

Vorgehen

Die Pauschalierung der Lohnsteuer wird für den betreffenden Mitarbeiter beim Abrechnungslauf automatisch durchgeführt.

Abschnitt/Auffinden im Abrechnungsprotokoll

Andruck auf Entgeltnachweis an einem Beispiel gem. §40a (2)

Teil 3: Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs

Verwendung

Der Arbeitgeber ist gemäß § 42 b EStG verpflichtet, für seine Mitarbeiter einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Übersteigt die einbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer, erhält der betreffende Mitarbeiter eine Rückerstattung. Eine Nachforderung seitens des Arbeitgebers ist jedoch nicht möglich.

Voraussetzungen

Sie haben für den betreffenden Mitarbeiter im Infotyp Steuerdaten Deutschland (0012) im Gruppenrahmen weitere Angaben im Feld Steuerverfahren ein Verfahren mit Lohnsteuerjahresausgleich eingegeben.

Vorgehen

Dann wird der Lohnsteuerjahresausgleich automatisch vom System im Dezember eines Jahres vorgenommen.

Bei der Abrechnung prüft das System automatisch, ob der Mitarbeiter die rechtlichen Voraussetzungen für den Lohnsteuerjahresausgleich erfüllt. Ist dies nicht der Fall, wird der Mitarbeiter nach einem alternativen Steuerverfahren ohne Lohnsteuerjahresausgleich abgerechnet.

Abschnitt/Auffinden im Abrechnungsprotokoll

Andruck auf Entgeltnachweis 12/2025

Hinweise

Erfüllt ein Mitarbeiter eine der Voraussetzungen für den Lohnsteuerjahresausgleich nicht, wird in der Tabelle ST im Abrechnungsprotokoll das entsprechende Sperrkennzeichen gesetzt. Es gibt folgende Sperrkennzeichen:

6 Unbeschränkte Steuerpflicht

2 Lückenlose Beschäftigung (evtl. Vorarbeitgeber)

7 Steuerklasse 1, 2, 3 oder 4

8 Kein Steuerklassenwechsel von oder nach 3, 4, 5 oder 6

3 Keine Leistungen unter Progressionsvorbehalt (z.B. KuG, DBA)

3 Keine unbezahlte Fehlzeit

4 Kein Wechsel der Steuertabelle

9 Hinzurechnungsbetrag

Wenn die Lohnsteuerkarte eines Mitarbeiters nicht vorliegt oder der Mitarbeiter einen Antrag auf Nichtdurchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs gestellt hat, darf kein Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen. In beiden Fällen müssen Sie für den betreffenden Mitarbeiter im Infotyp Steuerdaten Deutschland (0012) im Gruppenrahmen weitere Angaben im Feld Steuerverfahren ein Steuerverfahren ohne Lohnsteuerjahresausgleich eingeben.

vom 14. April 2026, veröffentlicht in , ,
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