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Autor: vindicators

Pflegezeit – Abwesenheiten Überblick

Die Pflegezeit – Abwesenheiten können für Verwirrungen sorgen. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Anwendung der unterschiedlichen Arten der Pflegezeit.

Kurzfristig, gesetzlich maximal 10 Arbeitstage vollständige Arbeitsfreistellung

a.) Pflegeauszeit, von der Pflegeversicherung bezahlt

Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer hat aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder einer Vereinbarung keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung und beantragt Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegeversicherung.
Geben Sie im Infotyp „Abwesenheiten“ (2001) die Abwesenheitsart „Pflegeauszeit, UntStüGeld“ (0363) an.

b.) Pflegeauszeit, bezahlt

Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer hat aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder einer Vereinbarung, z.B. Tarif oder Betriebsvereinbarung, einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber.
Geben Sie im Infotyp „Abwesenheiten“ (2001) die Abwesenheitsart „Pflegeauszeit, bezahlt“ (0362) an.

c.) Pflegeauszeit, unbezahlt

Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer hat aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder einer Vereinbarung keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung.
Geben Sie im Infotyp „Abwesenheiten“ (2001) die Abwesenheitsart „Pflegeauszeit, unbezahlt“ (0361) an.

Mittelfristig, gesetzlich maximal 6 Monate

Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer nimmt Pflegezeit bei vollständiger Arbeitsfreistellung
Geben Sie im Infotyp „Abwesenheiten“ (2001) die Abwesenheitsart „Pflegezeit“ (0360) an.
 

Längerfristig, gesetzlich maximal 24 Monate

a.) Familienpflegezeit bei verringerter Arbeitszeit auf min. 15 Stunden pro Woche

Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer möchte eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. (Rechtsanspruch bei Arbeitgebern mit mindestens 25 Beschäftigten).
Geben Sie im Infotyp „Teilzeitarbeit/abweich. Tätigkeit“ (0597) die Abwesenheitsart „Familienpflegzeit“ (0364) an. Reduzieren Sie die Arbeitsstunden entweder über den Infotyp „Sollarbeitszeit“ (0007) oder den Beschäftigungsgrad über den Infotyp „Basisbezüge“ (0008).
Auf- und Abbau eines Wertguthabens während und nach der Familienpflegezeit ist separat abzubilden.

b.) Pflegezeit bei verringerter Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden pro Woche

Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer möchte eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten ohne eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.
Eine Aufstockung gemäß Familienpflegezeitgesetz ist hier nicht vorgesehen. Aber der Arbeitgeber kann auch auf Basis eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung eine Aufstockung zahlen.
Geben Sie im Infotyp „Teilzeitarbeit/abweich. Tätigkeit“ (0597) die Abwesenheitsart „Pflegzeit“ (0360) an. Reduzieren Sie die Arbeitsstunden entweder über den Infotyp „Sollarbeitszeit“ (0007) oder den Beschäftigungsgrad über den Infotyp „Basisbezüge“ (0008).

WICHTIG:
Geben Sie eine Abwesenheit entweder im Infotyp „Abwesenheiten“ (2001) oder im Infotyp „Teilzeitarbeit/abweich. Tätigkeit“ (0597) an, aber nie in beiden Infotypen gleichzeitig.

Pfändung: Nettomethode mit Fiktivberechnung

Von SAP wurde ein Hinweis (2307354) ausgeliefert, mit welchem Sie die Pfändung  Nettomethode mit Fiktivberechnung einbinden können.
Für die Nettomethode in der Pfändung sind die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln, die auf das nach Abzug der unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen abzuführen wären.
Die Berechnung der auf das pfändbare Einkommen anfallenden Steuern und SV-Beiträge erfolgte im SAP-System bisher über eine Verhältnisrechnung: Für laufende und Einmalzahlungen wird separat der Anteil der pfandfreien Entgeltbestandteile und der Anteil der mit bzw. ohne Pfändungsschutz pfändbaren Entgeltbestandteile bestimmt. Die Abzüge für laufende und Einmalzahlungen werden entsprechend dieser Anteile aufgeteilt und bei den jeweiligen Bruttobezügen zum Abzug gebracht.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.4.2013  (Az.: 10 AZR 59/12) hat der Drittschuldner bei Anwendung der Nettomethode jedoch neben der Berechnung der auf das Gesamtbruttoeinkommen abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich die Abgaben zu ermitteln, die auf das nach Abzug der unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen abzuführen wären. Im Urteil wird ausdrücklich eine dazu erforderliche fiktive Nebenrechnung erwähnt.
Um diese Anforderung abzudecken, sind in der Abrechnung im SAP-System neue Fiktivabrechnungen (Fiktivläufe) erforderlich.
Die dazu erforderlichen Änderungen im SAP-Standard wurden bereits vor dem Jahreswechsel Support Package 2015/2016 mit Hinweis 2123100 ausgeliefert und seither pilotiert.
Die neue Berechnungsweise wird über die Teilapplikation PFNF zeitlich abgegrenzt.
Die neuen Fiktivläufe werden grundsätzlich nur in Fürperioden ab Gültigkeitsbeginn der Teilapplikation PFNF durchgeführt.
Im SAP-Standard wird zunächst kein Tabelleneintrag für die Aktivierung der Teilapplikation PFNF ausgeliefert.

BEA-Verfahren

Was ist BEA?

Die Bezeichnung BEA steht für Bescheinigungen Elektronisch Annehmen.
Ziel von BEA ist es, Arbeitgebern zu ermöglichen, die Daten der bisher in Papierform auszustellenden

* Arbeitsbescheinigung (§312 SGB III)
* Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über und zwischenstaatlichen Rechts (§312a SGB III)
* Nebeneinkommensbescheinigung (§313 SGB III)

elektronisch zu übermitteln.

Wie funktioniert BEA?

Der Arbeitgeber kann wählen, ob er die Bescheinigung elektronisch übermittelt oder in Papierform erstellt. Der Arbeitnehmer kann der elektronischen Übermittlung der Bescheinigung widersprechen.

Die elektronischen Bescheinigungen können über den bestehenden Meldeweg des SV-Meldeverfahrens (§ 23c Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) oder mit der Eingabehilfe des sv.net an die BA gemeldet werden.
Lesegeräte und Signaturkarten sind für das Meldeverfahren nicht erforderlich.

Bei dem elektronischen Verfahren wird nach Eingang der Daten bei der Bundesagentur für Arbeit aus den zugelieferten Daten ein PDF-Dokument erzeugt und zu Dokumentationszwecken in der elektronischen Akte (eAkte) gespeichert.
Zeitgleich wird ein PDF-Dokument als Ausdruck an den Arbeitnehmer übersandt. Damit erhält der Arbeitnehmer sofort Kenntnis vom Inhalt der Bescheinigung und kann bei Bedarf Korrekturen durch den Arbeitgeber bewirken.
Die Entgegennahme der elektronischen Bescheinigungen ist der Einstieg der Bundesagentur für Arbeit in weitere eGovernment-Anwendungen. Daher soll so schnell wie möglich die automatische Übernahme von Bescheinigungsdaten in die Fachverfahren realisiert werden. Dies führt zu Einsparungen beim Eingabeaufwand und vermeidet Übertragungsfehler.

Voraussetzung in SAP

Um diese Funktionalität nutzen zu können, ist es erforderlich die HR-SP’s Mai einzuspielen und den Hinweis 2309915 – BEA: Änderungen B2A für BEA. Außerdem muss das notwendige Customizing hinterlegt werden.

Neue Regelung ab 01.01.2017 zu den Unterbrechungsmeldungen bei Elternzeit

Ab dem 1. Januar 2017 sind Unterbrechungen bei Elternzeit auch dann zu melden, wenn der Zeitraum weniger als einen Kalendermonat beträgt. Die Kalendermonatsfrist wird somit aufgehoben. Das Ganze dient der korrekten Beitragsberechnung bei freiwillig Krankenversicherten.

Immer mehr Elternteile entschließen sich bei der Geburt des Kindes für eine Auszeit. Laut Gesetzt kann die Elternzeit sogar auf einzelne Wochen aufgeteilt werden. In diesen Fällen entsteht jedoch eine „Meldelücke“, da eine Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit (Abgabegrund 52) bislang nur vorzunehmen ist, sofern die Unterbrechung mindestens einen Kalendermonat andauert. Diese kann zu Beitragsausfällen in der gesetzlichen Krankenversicherung führen bei freiwillig gesetzlich Versicherten.

Eine Beitragsfreiheit für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer während der Elternzeit besteht nur, sofern ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen einer Familienversicherung vorliegen. Liegt keine Familienversicherung vor, muss während der Elternzeit weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Durch das neue Verfahren erkennen die Krankenkassen auch in den Fällen, in denen die Elternzeit nur für wenige Wochen in Anspruch genommen wird, dass möglicherweise noch Beiträge vom Mietglied zu fordern sind. Um es nicht unnötig kompliziert zu machen, gilt die neue Meldepflicht ab 01.07.2016 auch bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern.

Neues in HR Renewal 2.0 – HR Professional Role

Das HR Renewal 2.0 bietet viele Neuigkeiten, besonders im Bereich neuer Oberflächen. Völlig neue Möglichkeiten bietet die HR Professional Role: Neben ESS und MSS bietet SAP® hier Funktionalitäten für die Pflege von Personalstammdaten und Organisationsmanagement im Browser an. Besonders für Anwender, die gelegentlich Personalstammdaten pflegen müssen ist dies eine interessante Möglichkeit ohne viel Einarbeitung auf Daten zugreifen und diese pflegen zu können.

Während die Benutzeroberflächen von ESS und MSS bereits in die 4. Generation gehen, arbeiten die Anwender aus den Personalabteilung unverändert auf den SAPGui-Oberflächen, die seit Jahren unverändert bestehen. Der Bereich in den SAP® in letzter Zeit viel investiert hat ist die Renovierung der Benutzeroberflächen. Dabei wurde nicht nur eine neue Oberfläche geschaffen, sondern auch ein völlig neues Konzept.