Änderungen bei Minijobs - Midijobs

 

Im folgenden Beitrag erhalten Sie Informationen zu Änderungen im Bereich Minijob und Midijob:

 


 

Minijob: Besitzstandsregelung mit Ausnahme der Rentenversicherung

Arbeitnehmer mit einem Verdienst von 450,01 Euro bis 520,00 Euro waren vor dem 01.10.2022 sozialversicherungspflichtig. Durch die Neuregelung (Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro) würden diese Beschäftigungen zum Minijob kranken- und pflegeversicherungsfrei werden.

Die Sozialversicherungspflicht bleibt aufgrund einer Besitzstandsregelung bis 31.12.2023 bestehen.

Ausnahme KV/PV: Besteht ein Anspruch auf Familienversicherung, ist die Beschäftigung ab 01.10.2022 als Minijob einzustufen (Pauschalbeitrag 13% durch den AG, KV/PV-frei für den AN). Hier ist kein Antrag auf Befreiung erforderlich.

 

Keine Besitzstandsregelung in der Rentenversicherung

In der Rentenversicherung liegt in den Fällen (450,01 Euro bis 520 Euro) ab 01.10.2022 ein Minijob vor!

  • RV-Pflicht mit den bekannten Befreiungsmöglichkeiten
  • Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % + Arbeitnehmeranteil 3,6 %
  • Zuständigkeit der Minijob-Zentrale (auch für den Einzug der Insolvenzgeld- und AAG-Umlagen)
  • Zwei Einzugsstellen für eine Beschäftigung (RV: Minijob-Zentrale, KV/PV/ALV: Krankenkasse)

 

Stammdatenpflege (Minijob) – Infotyp 0012 „Steuer“

Im Infotyp 0012 „Steuer“ werden für die geringfügige Beschäftigung mit Pauschalsteuer von 2% lediglich Angaben zur Steuerpflicht und Pauschalsteuer benötigt.

Seit 2022 ist darüber hinaus die Angabe der Steuer Identifikationsnummer verpflichtend, da diese im neuen Datenbaustein Steuerdaten (DBST) in Entgeltmeldungen zu melden ist.

 

Stammdatenpflege (Minijob) – Infotyp 0013 „Sozialversicherung“

  • Der SV-Beitragsgruppenschlüssel 6500 wird über den SAP-SV-Schlüssel 8700 abgebildet. Ohne Verzicht von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird der Beitragsgruppenschlüssel 6100 als SAP-SV-Schlüssel 8100 erfasst.
  • Als Einzugsstelle für AG-Sozialversicherungsbeiträge und Pauschalsteuer ist als Krankenkasse die Knappschaft Bahn See bzw. sogenannte Minijob-Zentrale zu erfassen
  • Als SV-Primärattribut ist 05 „geringfügige Beschäftigung“ zu erfassen
  • Seit 2022 ist hinsichtlich der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zusätzlich die „Art der Krankenversicherung“ anzugeben, bei eigener und gesetzlicher Familienversicherung ist zudem die gesetzliche Krankenkasse im Feld „Zusätzliche Kasse“ anzugeben

 

Stammdatenpflege (Minijob) –Infotyp 0020 „DEÜV“

Im Infotyp 0020 „DEÜV“ besteht die Besonderheit für geringfügig Beschäftigte in der Angabe der entsprechenden Personengruppe 109

 

Besitzstandsregelung

Für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Verdienst von 450,01 Euro bis 520,00 Euro, für die die Besitzstandsregelung greift, gibt es bis 31.12.2023 eine Übergangsregel für die Beitragsberechnung. Es gelten die bis 30.09.2022 geltenden Regelungen für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich weiter. Der Faktor F wird 2023 an die aktuellen Gegebenheiten angepasst

 

Stammdatenpflege für den Übergangsbereich (Midijob) –Infotyp 0013 „Sozialversicherung“

Im Gegensatz zur SV-pflichtigen Beschäftigung ist hier das Sekundärattribut 30 „Midijob“ zu hinterlegen.

 

Für den Bestandsschutz bzw. die Übergangsregelung wird unter „Weitere Daten“ die KV-Sonderregel 06 „Bestandsfall GZ“ für 01.10.2022 bis 31.12.2023 reaktiviert:

 

Midijobs - Übergangsbereich

Zum 01.10.2022 werden die Grenzwerte für den Übergangsbereich angepasst.

Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt für die Anwendung des Übergangsbereichs muss ab 01.10.2022 zwischen 520 Euro und 1.600 Euro bzw. 2.000 Euro (01.01.2023) liegen (bis 30.09.2022 zwischen 450 Euro und 1.300 Euro)

Ausnahmen vom Übergangsbereich wie bisher: z. B. zur Berufsausbildung Beschäftigte, Praktikanten

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