Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber

500,00 € pro Arbeitnehmer bleiben pro Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei

Nicht neu aber viel zu wenig genutzt: Jeder Arbeitgeber hat zusätzlich die Möglichkeit zum Entgelt steuer- und beitragsfreie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung an die Beschäftigten zu zahlen.

Die betriebliche Gesundheitsförderung ist gerade in Branchen mit Fachkräftemangel ein Mittel zur Arbeitnehmerbindung, auch wenn es dazu keinen Freibetrag für eine Gehaltsumwandlung gibt. Die zusätzlich zum geschuldeten Entgelt erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind in Höhe von 500,00 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG) und somit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Betriebliche Gesundheitsförderung bis 500,00 € steuerfrei für:

·         Gesundheitskurse für die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und
·         zusätzlich für die betriebliche Gesundheitsförderung.

Es fallen alle Maßnahmen zu Änderung der Bewegungsgewohnheiten und arbeitsbedingten körperlichen Belastungen darunter, sowie aber auch zur Ernährung und Betriebsverpflegung. Die weiteren großen Themen mit zunehmend steigender Tendenz sind Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum.
Diese Maßnahmen werden vom Arbeitgeber entweder direkt selbst angeboten oder sie können auch extern durchgeführt werden. Wird eine externen Durchführung durchgeführt muss dafür eine entsprechende Rechnung vorliegen. Diese muss dann zu den Entgeltunterlagen des betroffenen Arbeitnehmers genommen werden.

Gesundheitsförderung Arbeitgeber: Erstattung von individuellen Kosten

Die auch auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenen individuellen Maßnahmen wie die Erstattung von Kurskosten bei einer Teilnahme an einem Kursprogramm in einem Sportverein können dadurch bezuschusst werden. Dabei gilt jedoch: Es müssen immer qualitätsgesicherte Anbieter sein. Die generelle Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios ist nicht automatisch steuerbefreit.
Die exakten Regelungen sind im „Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes“ vom 21.6.2000 in der Fassung v. 27.8.2010 nach zu lesen.

Gesundheitsförderung: Maßnahmen für die Belegschaft

Es sind auch Aktionen denkbar, die sich an die gesamte Belegschaft oder auch größeren Gruppen innerhalb der Beschäftigten richten. Die Krankenkasse bieten geeignete Instrumente zur Erfassung der gesundheitlichen Situation im Betrieb an. Es kann dadurch eine Analyse über das Arbeitsunfähigkeitsgeschehen gemacht werden und es kann eine Auswertung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen erfolgen. Aus dem Ergebnis lassen sich zielgerichtete Angebote entwickeln, die sich dann idealer Weise im Krankenstand des Unternehmens positiv auswirken können.
Die Gesamtkosten dieser Maßnahmen müssen teilnehmerbezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Die Rechnungen und deren Aufteilung sowie die Teilnahmebescheinigungen gehören immer zu den Entgeltunterlagen des einzelnen Arbeitnehmers.

Arbeitgeberwechsel und Mehrfachbeschäftigung

Der Freibetrag von 500,00 € hat seine Gültigkeit immer pro Kalenderjahr des Arbeitnehmers. Wird dieser überschritten, ist dann nur der übersteigende Betrag steuer- und sozial-versicherungspflichtig.
Bei einem Arbeitgeberwechsel braucht nicht aufwendig aufgeteilt werden. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel den Freibetrag dann 2-fach in Anspruch zu nehmen. Auch bei Mehrfachbeschäftigten gibt es dadurch keine Probleme, denn auch hier steht dem Arbeitnehmer je Arbeitgeber der Freibetrag in voller Höhe zu.

Maßnahmen aus betrieblichem Interesse des Arbeitgebers

Bei Aufwendungen zur Gesundheitsförderung aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers bleiben diese generell steuerfrei. In diesen Fällen gilt nicht nur der Freibetrag von 500,00 €, sondern es liegt hier auch eine generelle Steuerbefreiung vor. Es handelt sich hierbei nicht um geldwerte Vorteile für die Arbeitnehmer. Allerdings empfiehlt sich in diesen Fällen immer eine vorherige Abklärung mit dem zuständigen Finanzamt.

Bei Fragen hilft Ihnen unser kompetentes SAP-HR Team gerne weiter.

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