Zahlstellenmeldeverfahren: ab 2017 soll das Meldevolumen reduziert werden
Grundsätzlich ist beim maschinellen Zahlstellenverfahren bisher das Feld VBmax im Falle einer Beitragsabführungspflicht ein Muss-Feld. Die Krankenkasse meldete hier immer den VBmax entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse. Das Ganze führt insbesondere am 01.01. eines Jahres zu einem hohen Meldungsaufkommen, da aufgrund der Änderung der Beitragsbemessungsgrenze auch der VBmax geändert werden muss. Ebenso bei einer Erhöhung der gesetzlichen Rente zum 01.07. muss der VBmax vermindert werden.
Nun hat man jedoch festgestellt, dass anscheinend nur in sehr wenigen Fällen die Beitragsbemessungsgrenze durch die Summe aus gesetzlicher Rente und den Versorgungsbezügen überschritten wird. Damit sind viele dieser Meldungen nicht erforderlich.
Das Verfahren wird ab dem 01.01.2017 geändert. Ein VBmax muss nur dann gemeldet werden, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch die Summe aus gesetzlicher Rente und den Versorgungsbezügen überschritten wird. In allen anderen Fällen wird kein VBmax gemeldet.
Weitere Informationen können dem Hinweis 2343762 entnommen werden.