DEÜV-Meldung Elternzeit ab 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 ist in SAP eine DEÜV-Meldung aufgrund von Elternzeit erforderlich.

Für Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, ist es ab dem 01.01.2024 erforderlich, eine separate Meldung für die Elternzeit vorzunehmen. Aktuell wird zu Beginn des Mutterschaftsgeldbezugs eine Unterbrechungsmeldung mit dem Grund 51 (Unterbrechung des Bezugs von Entgeltersatzleistungen) erstellt.

Ab dem Jahr 2024 sollen der Beginn und das Ende der Elternzeit gesondert an die Krankenkasse gemeldet werden. Hierfür werden zwei neue Meldegründe eingeführt: Meldegrund 17 für den Beginn der Meldung und Meldegrund 37, der den Beginn und das Ende des Meldezeitraums umfasst.

Falls während der Elternzeit eine Beschäftigung mit mehr als einer geringfügigen Tätigkeit aufgenommen wird, ist eine "Ende-Meldung" erforderlich. Ein Minijob während der Elternzeit hat keine Auswirkungen auf die neuen Meldungen.

Die Meldung erfolgt im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens mit dem neuen Datensatz Fehlzeit (DSFZ).

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